Rechtsform der Sparkassen

Die ersten Sparkassengründungen erfolgten durch Vereine, wobei die erste Gründung auf das Jahr 1819 zurückgeht, als in Wien die Erste Österreichische Spar-Casse entstand. Der Gründungsgedanke der Sparkassen als Gegengewicht zu den damaligen Bankhäusern – den einzigen damals existierenden Kreditinstituten – lag in der Schaffung einer Präventiveinrichtung gegen die Verarmung der Bevölkerung und eines Instruments der Vermögensbildung der erwerbstätigen Bevölkerung nach den Napoleonischen Kriegen. Von einschneidender Bedeutung für die Weiterentwicklung der Sparkassen war das Sparkassenregulativ des Jahres 1844, das die bis 1979 geltende Vorgängerregelung des Sparkassengesetzes war. Erst die Gesetzgebung nach den Revolutionsjahren 1848/49 erlaubte auch den Gemeinden die Gründung von Sparkassen, wovon diese, beginnend mit Bregenz, Waidhofen/Ybbs und Markt St. Florian, ausgiebig Gebrauch machten, besonders als durch das Musterstatut von 1853 auch die rechtlichen Rahmenbedingungen festgelegt wurden. Die Sparkassen sind damit in Österreich jene Kreditinstitute, die auf die längste Geschichte zurückblicken können.

Bereits diese gesetzlichen Regelungen legten fest, dass die Sparkassen über eigene Rechtspersönlichkeit verfügen und jede Sparkasse ein selbstständiges Institut ist. Die Gründung derartiger Institute erfolgte in der Weise, dass das Gründungskapital von einem Verein zur Verfügung gestellt wurde (Vereinssparkassen) oder Gemeinden (Sitzgemeinden) Haftungen für die Verbindlichkeiten übernahmen bzw. in der Folge eine Ausfallshaftung bei Liquidation der Sparkasse gegeben ist (Gemeindesparkassen).

Da die Sparkassen für die Veranlagung der Ersparnisse einer breiten Masse der Bevölkerung zuständig waren, wurde vom Gesetz her stark auf die Sicherheit der Veranlagung Wert gelegt, was darin zum Ausdruck kam, dass die Institute strenge Veranlagungsvorschriften hatten (ursprünglich in den Grundzügen einheitliche Satzungen).

Die derzeit bestehenden Regelungen für Sparkassen gehen in den Grundzügen auf die Gesetzgebung des Jahres 1979 zurück (BGBl 64/1979), wobei in der Folge insbesondere im Zusammenhang mit den Änderungen der Bankwesengesetze (BWG) laufend Adaptierungen des Sparkassengesetzes (SpG) erfolgten. Die Regelungen 1979 waren geprägt von Liberalisierungstendenzen, z. B. wurde das bestehende Regionalitätsprinzip sowie die strengen speziellen Veranlagungsvorschriften beseitigt.

Die Tatsache, dass sich die Rechtsform der Sparkassen weit über hundert Jahre bei unterschiedlichsten (wirtschafts)politischen Systemen erhalten hat, zeigt ihre Zeitlosigkeit und Bedeutung für die Volkswirtschaft. Sie unterlag dadurch einem ständigen Anpassungsprozess an das wirtschaftliche und gesellschaftspolitische Umfeld, wobei dieser Prozess durch die jüngste Rechtsform der Sparkassen-Stiftung ihr vorläufiges Ende gefunden haben dürfte.

Die ersten Sparkassengründungen erfolgten durch Vereine, wobei die erste Gründung auf das Jahr 1819 zurückgeht, als in Wien die Erste Österreichische Spar-Casse entstand. Der Gründungsgedanke der Sparkassen als Gegengewicht zu den damaligen Bankhäusern – den einzigen damals existierenden Kreditinstituten – lag in der Schaffung einer Präventiveinrichtung gegen die Verarmung der Bevölkerung und eines Instruments der Vermögensbildung der erwerbstätigen Bevölkerung nach den Napoleonischen Kriegen. Von einschneidender Bedeutung für die Weiterentwicklung der Sparkassen war das Sparkassenregulativ des Jahres 1844, das die bis 1979 geltende Vorgängerregelung des Sparkassengesetzes war. Erst die Gesetzgebung nach den Revolutionsjahren 1848/49 erlaubte auch den Gemeinden die Gründung von Sparkassen, wovon diese, beginnend mit Bregenz, Waidhofen/Ybbs und Markt St. Florian, ausgiebig Gebrauch machten, besonders als durch das Musterstatut von 1853 auch die rechtlichen Rahmenbedingungen festgelegt wurden. Die Sparkassen sind damit in Österreich jene Kreditinstitute, die auf die längste Geschichte zurückblicken können.

Bereits diese gesetzlichen Regelungen legten fest, dass die Sparkassen über eigene Rechtspersönlichkeit verfügen und jede Sparkasse ein selbstständiges Institut ist. Die Gründung derartiger Institute erfolgte in der Weise, dass das Gründungskapital von einem Verein zur Verfügung gestellt wurde (Vereinssparkassen) oder Gemeinden (Sitzgemeinden) Haftungen für die Verbindlichkeiten übernahmen bzw. in der Folge eine Ausfallshaftung bei Liquidation der Sparkasse gegeben ist (Gemeindesparkassen).

Da die Sparkassen für die Veranlagung der Ersparnisse einer breiten Masse der Bevölkerung zuständig waren, wurde vom Gesetz her stark auf die Sicherheit der Veranlagung Wert gelegt, was darin zum Ausdruck kam, dass die Institute strenge Veranlagungsvorschriften hatten (ursprünglich in den Grundzügen einheitliche Satzungen).

Die derzeit bestehenden Regelungen für Sparkassen gehen in den Grundzügen auf die Gesetzgebung des Jahres 1979 zurück (BGBl 64/1979), wobei in der Folge insbesondere im Zusammenhang mit den Änderungen der Bankwesengesetze (BWG) laufend Adaptierungen des Sparkassengesetzes (SpG) erfolgten. Die Regelungen 1979 waren geprägt von Liberalisierungstendenzen, z. B. wurde das bestehende Regionalitätsprinzip sowie die strengen speziellen Veranlagungsvorschriften beseitigt.

Die Tatsache, dass sich die Rechtsform der Sparkassen weit über hundert Jahre bei unterschiedlichsten (wirtschafts)politischen Systemen erhalten hat, zeigt ihre Zeitlosigkeit und Bedeutung für die Volkswirtschaft. Sie unterlag dadurch einem ständigen Anpassungsprozess an das wirtschaftliche und gesellschaftspolitische Umfeld, wobei dieser Prozess durch die jüngste Rechtsform der Sparkassen-Stiftung ihr vorläufiges Ende gefunden haben dürfte.

Kennzeichen der Sparkassen

Sparkassen haben laut Sparkassengesetz 1979 fünf besondere Kennzeichen:
 

  • Sie sind juristische Personen des privaten Rechts

  • Sie sind Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes

  • Sie sind Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches

  • Sie sind eigentümerlos

  • Sie sind gemeinnützig

Juristische Personen des privaten Rechts

Im derzeit gültigen Sparkassengesetz BGBI. Nr.64/1979 werden die Sparkassen im § 1 Abs. 1 als "von Gemeinden oder Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts" definiert.

Im Gegensatz zu den deutschen Kommunalsparkassen sind die österreichischen Sparkassen keine Institutionen des öffentlichen Rechts, und es besteht für die Gemeinden keine Verpflichtung zu einer sogenannten "Anstaltslast", worunter das deutsche Sparkassenrecht die fortdauernde Verpflichtung der Gemeinde versteht, "ihre" Sparkasse instand zu halten. Die Sparkassen sind demnach die älteste Bankengruppe Österreichs, und ihre privatwirtschaftliche Orientierung wurde nie in Zweifel gezogen. Die Gemeinden haften aufgrund des SpG als Ausfallsbürgen für die von ihnen errichteten Sparkassen, doch in keinem Fall, auch nicht nach den Krisenjahren im Anschluss an die beiden Weltkriege und nach der Weltwirtschaftskrise des Jahres 1929 musste eine Gemeinde oder eine andere Gebietskörperschaft aus dem Titel der Haftung Zahlungen leisten. Durch eine Novelle des SpG läuft diese Haftung der Gemeinden in den nächsten Jahren aus.

Im derzeit gültigen Sparkassengesetz BGBI. Nr.64/1979 werden die Sparkassen im § 1 Abs. 1 als "von Gemeinden oder Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts" definiert.

Im Gegensatz zu den deutschen Kommunalsparkassen sind die österreichischen Sparkassen keine Institutionen des öffentlichen Rechts, und es besteht für die Gemeinden keine Verpflichtung zu einer sogenannten "Anstaltslast", worunter das deutsche Sparkassenrecht die fortdauernde Verpflichtung der Gemeinde versteht, "ihre" Sparkasse instand zu halten. Die Sparkassen sind demnach die älteste Bankengruppe Österreichs, und ihre privatwirtschaftliche Orientierung wurde nie in Zweifel gezogen. Die Gemeinden haften aufgrund des SpG als Ausfallsbürgen für die von ihnen errichteten Sparkassen, doch in keinem Fall, auch nicht nach den Krisenjahren im Anschluss an die beiden Weltkriege und nach der Weltwirtschaftskrise des Jahres 1929 musste eine Gemeinde oder eine andere Gebietskörperschaft aus dem Titel der Haftung Zahlungen leisten. Durch eine Novelle des SpG läuft diese Haftung der Gemeinden in den nächsten Jahren aus.

Kreditinstitute im Sinne des UGB

Bis zum Ende der siebziger Jahre unseres Jahrhunderts änderte sich an der Rechtsform Sparkasse nichts, durch das KWG bzw. durch das SpG begann die Emanzipation der Sparkassen, die – wie alle anderen Kreditinstitute – immer mehr zu Universalbanken wurden. Sie verloren alle steuerrechtlichen Privilegien, durften aber nach wie vor ihr Eigenkapital nur aus dem erwirtschafteten Gewinn aufstocken. Gleichzeitig damit gingen auch das Regionalitätsprinzip und die Filialbeschränkungen verloren.
Da vor allem die größeren Sparkassen durch die Ausweitung ihrer Geschäftsfelder einen immer größeren Eigenmittelbedarf hatten, beschloss über Initiative des Sparkassenverbandes der Gesetzgeber im Jahr 1986 eine grundlegende Reform des Sparkassengesetzes. Die historische Rechtsform wurde geöffnet, und es entstand eine in der Sparkassenwelt einzigartige Konstruktion.

Sparkassen Aktiengesellschaften

Bei diesem Austriacum konnten Sparkassen ihren bankgeschäftlichen Betrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft einbringen und dafür Aktien dieser Gesellschaft übernehmen. Die verbleibende Sparkasse bleibt in der Rechtsform einer Anteilsverwaltungssparkasse (AVS) – vom Bankgeschäft entkleidet – bestehen und beschränkt ihre Tätigkeit im Wesentlichen auf die Verwaltung des Aktienkapitals, das sie aus der operativen Sparkassen Aktiengesellschaft erhält. Die Anteilsverwaltungssparkasse ist ebenfalls dem Sparkassensektor zuzurechnen, sie ist eine selbstständige Institution, die Zuordnung als Vereins- oder Gemeindesparkasse ist weiter aufrecht. Das hat mit sich gebracht, dass die Ausfallshaftung der Gemeinde nun für die Anteilsverwaltungssparkasse besteht, während diese die Ausfallshaftung für die Sparkassen Aktiengesellschaft hat. Diese Ausfallshaftungen sind gesetzlich festgelegt (§ 2 Abs. 1 SpG).
Die Sparkassen Aktiengesellschaft verbleibt weiterhin im Sektorverbund.

Ziel dieser Änderung war es u. a., durch die Sparkassen Aktiengesellschaften die Aufnahme von Beteiligungskapital, insbesondere durch Kapitalerhöhungen bei der Sparkassen Aktiengesellschaft, zu ermöglichen. In dieser Konstellation besteht die Anteilsverwaltungssparkasse weiterhin als selbstständige unabhängige Institution, die Aktien an einer Sparkassen Aktiengesellschaft hält, wobei die Sparkassen Aktiengesellschaft die Rechtsstellung einer Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht hat, also ebenfalls ein selbstständiger Unternehmenskörper ist.

Diese Form der Rechtsform-Umwandlung ermöglichte dem Sektor seine in den folgenden Jahren durchgeführte Strukturreform, die sich auch nachhaltig auf die gesamte österreichische Kreditwirtschaft auswirkte.

Außerdem ermöglichte das Bankwesengesetz 1986 (BWG) auch allen Sparkassen neue Möglichkeiten der Eigenmittelbeschaffung durch Aufnahme von Partizipations- und Ergänzungskapital, wovon in den folgenden Jahren viele Sparkassen Gebrauch machten.

Sparkassen-Stiftungen

Um die Unabhängigkeit der Sparkassen vom politischen Einfluss zu gewährleisten und die Ausfallsbürgschaft der Haftungsgemeinden zu beenden sowie auch eine international verständliche Alternative zu Anteilsverwaltungssparkasse zu schaffen, wurde den Sparkassen durch die SpG-Novelle 1999 die Möglichkeit geboten, ihre Anteilsverwaltungssparkasse durch formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung einzubringen. Mit Umwandlung in die Stiftung haftet die Gemeinde nur mehr für die bei Umwandlung bestehenden Verbindlichkeiten, nicht aber für neu eingegangene Verbindlichkeiten, sodass die Haftung sich im Laufe der Zeit gegen Null reduziert und damit der von der EU angenommene Beihilfentatbestand der öffentlichen Hand an Bedeutung verliert. Derzeit (Juli 2018) sind 35 Anteilsverwaltungs-Sparkassen in Sparkassen-Privatstiftungen umgewandelt. Die Stiftungen sind eine unabhängige Rechtsform, die prinzipiell die Tätigkeit der Anteilsverwaltungs-Sparkassen, nämlich die Anteilshaltung von Aktien an Sparkassen-Aktiengesellschaften fortsetzen. Die Konstruktion der Stiftung hat es ja grundsätzlich an sich, dass es keinen Eigentümer gibt.

Die formwechselnde Umwandlung ist fakultativ, so dass Sparkassen derzeit nachstehende Rechtsform-Möglichkeiten haben:

  • klassische eigentümerlose Sparkasse
  • Einbringung des Bankbetriebs in eine Sparkassen Aktiengesellschaft mit Anteilsverwaltungssparkasse bzw. ohne Anteilsverwaltungssparkasse
  • Einbringung des Bankbetriebs in eine Sparkassen Aktiengesellschaft und formwechselnde Umwandlung der Anteilsverwaltungssparkasse in eine Sparkassen-Stiftung

Unternehmen im Sinne des UGB

Nach § 1 SpG sind Sparkassen Unternehmer und können Generalbevollmächtigte und Prokuristen bestellen. Sie werden im Firmenbuch eingetragen.

Eigentümerlosigkeit

Ein wesentliches Merkmal der Sparkassen ist, dass sie keinen Eigentümer und keinen Begünstigten, also keinen Gesellschafter haben. Dieser Grundsatz schließt eine Beteiligung am Vermögen oder am Gewinn einer Sparkasse für Gemeinden, Sparkassenvereine und sonstige juristische sowie natürliche Personen grundsätzlich aus.

Partizipations- und Ergänzungskapital

Dieser dominierende Grundsatz wurde nur dort durchbrochen, wo Sparkassen Partizipations- und Ergänzungskapital begeben. Am Ergebnis war eine Beteiligung nur durch Ergänzungskapital (§ 23 Abs. 7 BWG) oder Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4 und Abs. 5 BWG) möglich, am Vermögen nur über Partizipationskapital. Beide der genannten Instrumente hatten aber gemeinsam, dass damit keinerlei Einfluss- bzw. Stimmrechte, wie sie z. B. einem Aktionär über eine Aktiengesellschaft zustehen, verbunden sind. Damit war auch kein Einfluss auf die Gestion des Instituts durch diese Kapitalgeber möglich.

Dieser Grundsatz besteht auch seit Umsetzung des Basel III-Vorgaben durch die CRR weiter.

Sonstige Beteiligungsformen

Bei der seit 1986 möglichen Konstruktion einer Sparkassen Aktiengesellschaft besteht nun die Möglichkeit, dass sich juristische bzw. natürliche Personen an ihr beteiligen können. Die Anteilsverwaltungssparkasse bzw. die Sparkassen-Stiftung jedoch bleiben eigentümerlos, und es können deshalb an ihr keine wie immer gearteten Beteiligungen oder sonstigen Eigentumsverhältnisse begründet werden.

Die Haftungsgemeinde haftet – wie schon erwähnt – für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse § 2 Abs. 1 SpG als Ausfallsbürge, wobei mehrere Haftungsgemeinden einer Sparkasse zur ungeteilten Hand haften. Bei den Sparkassenvereinen besteht hingegen keinerlei Haftung. Im Falle der Insolvenz einer Sparkasse wird die Sparkassen-Haftungs GmbH im Sinne der Einlagensicherungsbestimmungen des ESAEG tätig. Im Jahr 1994 gab es im Rahmen der Tendenzen der Liberalisierung und Deregulierung des Bankwesens eine Neuregelung dieser Bestimmungen im BWG. Der Bestandschutz, wonach die Anteilsverwaltungssparkasse mindestens 51 Prozent der Sparkassen Aktiengesellschaft halten musste, fiel, und die Anteilsverwaltungssparkasse und seit 1999 auch die Sparkassen-Stiftung können frei im Rahmen ihrer Statuten über die Aktien verfügen.

Im Jahr 2003 hat die österreichische Bundesregierung einer Forderung der EU-Kommission entsprochen und durch eine Novelle des Sparkassengesetzes die Haftung der Gemeinden abgeschafft bzw. durch eine Regelung im Sparkassengesetz mit bestimmten Übergangsfristen in den nächsten Jahren auslaufen lassen.

Gemeinnützigkeit

Im Gegensatz zum Sparkassenregulativ, wo die Gemeinnützigkeit unter den Aufgaben der Sparkassen genannt wurde, kennt das Sparkassengesetz den Begriff der Gemeinnützigkeit nicht mehr. Einziger Hinweis auf dieses Merkmal ist die Widmungsrücklage. Die Sparkassen haben die Gemeinnützigkeit in ihre Satzungen übernommen und verstehen sich als moderne Sponsoren.

Diese Sponsortätigkeit geschieht einerseits durch Zuschüsse zu gemeinnützigen Projekten (z. B. über die Widmungsrücklage), andererseits aus steuerlichen Überlegungen durch Werbeverträge mit den zu fördernden Organisationen/Institutionen. Diese Projekte verteilen sich zu ungefähr gleichen Teilen auf die Bereiche Sport, Soziales und Kultur.

Sparkassenrecht - Organe der Sparkassen

Organe der Sparkassen sind nach aktienrechtlichem Vorbild der Vorstand und der Sparkassenrat.

Der Vorstand ist Geschäftsführer und Vertreter der Sparkasse, besteht aus 2 - 7 Mitgliedern und wird für höchstens 5 Jahre vom Sparkassenrat bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

Der Sparkassenrat (in Sparkassen Aktiengesellschaften der Aufsichtsrat) übt die Kontrolle über den Vorstand aus, hat jedoch keinerlei Geschäftsführungskompetenz. Er besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens 3 weiteren Mitgliedern sowie den vom Betriebsrat entsendeten Mitgliedern (in fast allen Sparkassen ein Drittel der Gesamtzahl). Die Haftungsgemeinde darf bei Gemeindesparkassen maximal ein Drittel der Mitglieder stellen. Die Gesamtzahl der Sparkassenratsmitglieder darf 30 nicht übersteigen.

Der Vorsitzende des Sparkassenrates und die weiteren Mitglieder sind bei Gemeindesparkassen vom Gemeinderat, bei Vereinssparkassen von der Vereinsversammlung zu wählen.

Vereinssparkassen und Gemeindesparkassen

Vereinssparkassen wurden von Sparkassenvereinen gegründet, dem Sparkassenverein kommt die Aufgabe der Sicherung des organisatorischen Bestandes dieser Sparkasse zu. Organe des Sparkassenvereins sind die Vereinsversammlung und der Vereinsvorsteher. Die Vereinsmitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten der Sparkassen.

Gemeindesparkassen wurden von einer oder mehreren Gemeinden unter deren Haftung gegründet. Diese Gemeinde(n) haftet/n für alle Verbindlichkeiten, die vor dem 2. April 2003 entstanden sind, als Ausfallsbürge(n) im Falle der Zahlungsunfähigkeit. Die wesentliche Aufgabe der Gemeinde(n) ist wie beim Sparkassenverein die organmäßige Besetzung des Aufsichtsorgans (Sparkassenrat).

Sparkassenaufsicht

Die bisherigen Aufsichtsregelungen wurden durch das Finanzmarktaufsichtsgesetz teilweise novelliert. An die Stelle des Bundesministers für Finanzen trat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), die nach dem BWG die Einhaltung aller Vorschriften überwachen und Missständen entgegentreten muss. Die Behörde kann Auskünfte über Geschäftsfälle verlangen und Prüfungen veranlassen. Weiters genehmigt die FMA allfällige Fusionen und ist für die Aufsicht über den Sparkassen-Prüfungsverband zuständig.